Was besagt das Gebäudeenergiegesetz?

Was besagt das Gebäudeenergiegesetz?

Das neue GEG: Heizen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien

Das Gebäudeenergiegesetz regelt seit dem 1. Januar 2024 den Umstieg auf erneuerbare Energien und ebnet den Weg für nachhaltigere Heizungstechnologien. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie lange alte Heizungen in Bestandsgebäuden genutzt werden dürfen und wann ein Heizungstausch erfolgen muss. Außerdem erklären wir Ihnen, was das GEG für Neubauten bedeutet und welche Förderungen es gibt.

Was schreibt das GEG für Neubau und Bestandsgebäude vor?

Der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und der Warmwasserbereitung leistet einen Beitrag zum Klimaschutz und verringert die Abhängigkeit von Preissteigerungen für fossile Energien. Zudem wird er mit verschiedenen Förderprogrammen unterstützt. Vor dem Hintergrund, dass Heizungen in der Regel zwischen 20 bis 30 Jahren in Betrieb sind, schreibt das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor, dass jede ab 01. Januar 2024 neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Dies betrifft neu eingebaute Heizungen in Neubauten sowie Bestandsgebäuden. Bestehende Heizungen in Bestandsgebäuden dürfen weiterhin betrieben und kaputte Heizungen repariert werden. Hier gilt allerdings ein finales Enddatum bis 31. Dezember 2044 für fossile Brennstoffe in Heizungen. Ab 01. Januar 2045 dürfen keine fossilen Brennstoffe mehr für Heizsysteme verwendet werden. Zu fossilen Brennstoffen gehören z. B. Erdgas, Erdöl, Braun- und Steinkohle sowie Torf. Zu den erneuerbaren Energien zählen Sonnenenergie (Photovoltaik), Energie aus Wind- und Wasserkraft sowie grüne Gase (Biomethan, etc.), grüner oder blauer Wasserstoff und Biomasse (Holzpellets, etc.).

BestandsgebäudeMaßnahme
Heizung funktioniertKein Heizungsaustausch erforderlich
Kaputte Heizung und Reparatur möglichKein Heizungsaustausch erforderlich
Kaputte Heizung, keine Reparatur möglichÜbergangslösungen
Neubau (Bauantrag ab 01.01.2024)Maßnahme
Im NeubaugebietNeue Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien
In Baulücken/außerhalb von Neubaugebieten:Übergangsregelungen:
Stadt/Gemeinde bis 100.000 EinwohnernSpätestens nach dem: 30.06.2028: Neue Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien.*
Stadt/Gemeinde >100.000 EinwohnernSpätestens nach dem: 30.06.2026: Neue Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien.*

* Beachten Sie die Wärmeplanung Ihrer Kommune

Auf Grundlage des GEGs erstellen die Kommunen sog. Wärmepläne. Kommunen bis 100.000 Einwohner müssen Ihre Planung bis zum 30.06.2028, Kommunen >100.000 bis zum 30.06.2026 abgeschlossen haben. Spätestens mit dem Ablauf dieser Frist müssen neu installierte Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Wird ein Gebiet zum Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbau anhand des Wärmeplans vor dieser Frist ausgewiesen, gilt die Regelung bereits einen Monat nach Bekanntgabe der Gebietsausweisung. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune nach den geltenden Fristen und dem Status der Wärmeplanung.

Heizung kaputt: Darf ich sie reparieren oder muss ich sie austauschen?

  • Funktionierende Heizungen in Bestandsgebäuden dürfen weiterhin betrieben werden.
  • Ist die Heizung kaputt, darf eine Reparatur durchgeführt werden.
  • Kann die kaputte Heizungsanlage nicht repariert werden, gilt eine Übergangsfrist.

Gemäß der Übergangsregelung darf vorübergehend - in Abstimmung mit der Wärmeplanung Ihrer Kommune - eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Hier gelten die Fristen bis zum 30.06.2026 für Kommunen mit >100.000 Einwohner bzw. die Frist bis zum 30.06.2028 für Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnern. Auskunft über den Status der Wärmeplanung und die damit für das Wohngebiet geltende Frist erteilt die jeweilige Kommune. Kann das Gebäude nicht an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden, sollten sich Eigentümer im Klaren darüber sein, dass der Mindestanteil an erneuerbaren Energien (Wasserstoff oder Biomethan) ab 2029 ansteigt und die Nutzung dieser Energien mit Preisrisiken verbunden ist. So müssen neue Öl- und Gasheizungen ab 2029 mit einem Mindestanteil von 15 % erneuerbarer Energien betrieben werden. Ab 2035 liegt er bei mindestens 30 %, ab 2040 bei 60 % und ab 2045 müssen sie 100 % erneuerbare Energien nutzen.
Muss infolge einer Heizungshavarie eine Miet-Gasheizung oder gebrauchte Gasheizung installiert werden, gelten für den Umstieg Übergangsfristen von 5 Jahren und bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahren. Ist ein Anschluss auf ein Wärmenetz geplant, liegt die Übergangsfrist bei höchstens 10 Jahren.


Darf ich eine Gasheizung ab 2024 einbauen?

Neue Gasheizungen dürfen eingebaut werden, wenn Sie mit 65 % grünen Gasen (Biomethan, grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben werden. Wird sie später auf 100 % Wasserstoff umgerüstet, kann sie fossiles Gas bis zur Umstellung des kommunalen Gasnetzes nutzen. Auf der Website Energiewechsel informiert das Bundesministeriums zu den Regelungen für neue Öl- und Gasheizungen und beantwortet die häufigsten Fragen in den FAQs.


Welche Heizungstechnologien haben Eigentümer zur Auswahl?

Eigentümer können zwischen verschiedenen Lösungen und Heizungstechnologien wählen, um die Nutzungspflicht von mindestens 65 % an erneuerbaren Energien zu erfüllen. Zum Beispiel ist es möglich, diesen Anteil von mindestens 65 % rechnerisch nachzuweisen. Alternativ können sie zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Heizungstechnologien wählen, wie Stromdirektheizung (z. B. Infrarotheizung, Elektro-Heizkörper), elektrische Wärmepumpe, Anschluss an ein Wärmenetz oder eine Heizung auf Basis von Solarthermie. Außerdem werden Hybridheizungen, z. B. in Form einer Kombination aus Öl- oder Gaskessel mit einer Wärmepumpe oder einer Heizungsanlage mit einer solarthermischen Anlage, im neuen Gebäudeenergiegesetz genannt.
Bei Bestandsgebäuden besteht darüber hinaus die Option einer Gasheizung, die mindestens zu 65 % Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff nutzt. Demzufolge stehen Eigentümer verschiedene Lösungen im Rahmen des GEGs zur Auswahl. Hier finden Sie detaillierte Informationen zu den Erfüllungsmöglichkeiten für Ein- und Zweifamilienhäuser im Gebäudebestand.


Welche Ausnahmen gibt es im GEG-Gesetz?

Für die Fälle, in denen das Heizen mit 65 % erneuerbaren Energien eine unzumutbare Härte darstellt, z. B. von Unwirtschaftlichkeit oder persönlichen und baulichen Umständen, ein hohes Alter oder auch eine Pflegebedürftigkeit, gibt es eine Härtefallregelung. Eigentümer und Bauverantwortliche können einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um sich von der Pflicht befreien zu lassen.


Sind Kamine, Kamin- und Pelletöfen von dem GEG-Gesetz betroffen?

Offene Kamine sind nicht von der 65 % EE-Regel betroffen. Herkömmliche Kamin- und Pelletöfen, die zum Heizen eines Zimmers dienen und von Hand befeuert werden, gelten als handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen und sind von der Maßnahme nicht betroffen. Anders sieht es bei Pelletöfen aus, die automatisch mit Pellets befüllt werden. In diesem Fall wenden Sie sich bitte für eine Beratung an Ihren zuständigen Schornsteinfeger.


Welche Förderungen gibt es?

Für Umstieg auf Heizungstechnologien mit erneuerbaren Energien und zur Förderung der Energieeffizienz in Gebäuden gibt es verschiedene Förderprogramme im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Diese Förderungen können für Einzelmaßnahmen, Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude beantragt werden. Im Bereich der Einzelmaßnahmen können z. B. Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung oder Wärmeerzeuger förderfähig sein. Daneben besteht auch die Möglichkeit von Steuergutschriften oder Krediten. Durch die Kombination aus finanzieller Unterstützung und zukünftig günstigeren Betriebskosten in einem Nutzungszeitraum von 18 Jahren soll sich das Heizen mit erneuerbaren Energien rechnen.


Alle Angaben ohne Gewähr.

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